Kosten
Zu den Kosten einer Rechtsberatung- und Vertretung informiere ich Sie gerne, auch telefonisch und in einem unverbindlichen Gespräch.
Insbesondere bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung kläre ich Sie vorher über das Kostenrisiko auf.
Die Berechnung der Anwaltskosten regelt das
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Das Honorar bemisst sich demnach nach dem Streitwert, dem Umfang
und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, nach der Bedeutung der Sache und der finanziellen Situation des Mandanten. Hiervon ausgenommen sind v.a. sozialrechtliche Angelegenheiten sowie
Straf- und Bußgeldverfahren. Hier werden so genannte Betragsrahmengebühren abgerechnet.
Neben den vom Gesetz vorgesehenen Regelungen bieten sich in vielen Fällen individuelle Honorarvereinbarungen zwischen Mandant und Anwalt an.
Grundsätzlich gilt, mit Ausnahme im Arbeitsrecht, dass im Falle des Obsiegens die gegnerische Partei Gerichtskosten und Anwaltskosten zu übernehmen hat.
In Verkehrsunfallangelegenheiten ist bei einem fremdverschuldeten Unfall die gegnerische Versicherung dazu verpflichtet, die Kosten für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zu übernehmen. Wird Ihnen jedoch ein Mitverschulden angelastet, so bekommen Sie sowohl Ihren Schaden als auch die Kosten nur entsprechend des Verschuldensanteils ersetzt.
Sollten Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, dann übernimmt diese bei Vorliegen eines Versicherungsfalles sämtliche Anwalts- und
Gerichskosten.
Für Parteien mit geringerem Einkommen besteht die
Möglichkeit, staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
So kann gegen eine Eigenleistung in Höhe von 10,00 € ein Beratungshilfeschein bei dem örtlichen Amtsgericht zur außergerichtlichen anwaltlichen Beratung beantragt werden.
Weiter kann jede Person, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe stellen. Hiervon ausgenommen sind Straf- und Bußgeldverfahren, in denen keine Prozesskostenhilfe gewährt wird. Voraussetzung der Gewährung von Prozesskostenhilfe ist, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die v.g. Darstellung des Gebührenrechts gibt lediglich die wesentlichen Grundzüge wieder. Zu fast jeder Regel gibt es eine Ausnahme, deren Darstellung den hiesigen Rahmen sprengen würde.
Sollten Sie daher Fragen zum Gebührenrecht haben, so sprechen Sie mich an! Gerne helfe ich Ihnen auch bei allen Formalitäten!